Solaranlagen: Bewilligungspflicht wird schrittweise gelockert
Wer eine Solaranlage installieren will, muss sich je nach Grösse der Anlage oder bei dankmalgeschütztem Haus bei den Behörden erkundigen und eine Bewilligungspflicht einholen. Schrittweise wird diese Bewilligungspflicht nun in den Kantonen gelockert, wie das Beispiel von Luzern zeigt.

Der Regierungsrat vom Kanton Luzern hat eine Änderung in der Planungs- und Bauverordnung beschlossen, wonach Solaranlagen mit einer Fläche von 20 Quadratmeter ab dem 1. Oktober von der Bewilligungspflicht befreit sind. Wie das kantonale Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement mitteilt, sind bisher nur Solaranlagen mit einer Fläche von bis zu 10 Quadratmetern von einer Bewilligungspflicht ausgenommen. Der Regierungsrat hat in einer Sofortmassnahme nun die Fläche auf 20 Quadratmeter erhöht. Dies gelte für nicht reflektierende Solaranlagen in Dach- und Fassadenflächen, die der Gebäudehülle und der Umgebung angepasst seien. Zudem sind Anlagen, die direkt auf dem Boden installiert werden eingeschlossen. Damit reiht sich Luzern in die Bemühungen von Bund und Kantone ein, den Schweizern den Bau von Solaranlagen zu erleichtern.
Denn wer eine Solaranlage auf seinem Dach installieren möchte, muss sich vorab gut informieren und bei den Behörden wenn nötig eine Bewilligungspflicht für den Bau der Anlage einholen. Seit dem Jahr 2008 ist dazu im eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RGB) Art. 18a verankert. Dieser sagt aus, dass es ein Anrecht auf eine Baubewilligung gibt, sofern die Anlage «sorgfältig integriert» ist. Der genaue Wortlaut lautet dann: «In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.» Anlagen, welche diese drei Voraussetzungen (Installation in Bau- und Landwirtschaftszone, Solaranlage in Dach- und Fassadenfläche integriert und keine Beeinträchtigung von Kultur- oder Naturdenkmäler) nicht erfüllen, werden nach kantonalem oder kommunalem Recht behandelt.
Doch nicht nur die Kantone, auch der Bund möchte die Hürden für den Bau von Solaranlagen tiefer anlegen. Die Umweltkommission des Nationalrats (Urek) hat sich im April dieses Jahres mit der Revision des Raumplanungsgesetzes (RBG) von Solaranlagen befasst und sprach sich für einen flexibleren gesetzlichen Rahmen aus. Solaranlagen sollen keiner Bewilligung mehr bedürfen, wenn sie die Dachfläche in der Höhe um höchstens 20 Zentimeter überragen. Seitlich dürfen die Anlagen das Dach nicht überragen. Zudem soll die Ästhetik weniger gewichtet werden. Die Förderung und Nutzung der Solarenergie müsse künftig ästhetischen Anliegen vorgezogen werden. Weiter wollen die Parlamentarier des Ständerats Art. 18a das Raumplanungsgesetz genauer definiert haben. So soll detaillierter erläutert werden, was eine «integriert» Solaranlage bedeutet und welche Bauten als Kulturdenkmäler gelten. Solaranlagen sollen an solchen Bauten erlaubt sein, wenn sie diese nicht «wesentlich» beeinträchtigen. An Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung sollen dagegen nach dem Willen des Ständerates grundsätzlich keine Solaranlagen angebracht werden dürfen. Ein definitiver Entscheid hierzu ist noch nicht gefällt. In der Herbstsession vom 12. bis 30. September 2011 werden die Beratungen zur Revision des Raumplanungsgesetzes weiter fortgesetzt.
Quelle: presseportal.ch, drs.ch