Die Berner Konvention zum Artenschutz

Schon im Jahr 1972 wurde die Berner Konvention zum Artenschutz als völkerrechtlicher Vertrag des Europarates geschlossen. Der vollständige Name lautet: «Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume». In der Schweiz wurde die Berner Konvention 1982 ratifiziert.

Die Berner Konvention zum Artenschutz
Die Berner Konvention ist 1982 in der Schweiz in Kraft getreten. Foto: Himmuguegeli, iStock, Thinkstock

Schutzvorgaben der Berner Konvention

Die Berner Konvention sorgt auf völkerrechtlich verbindliche Weise für einen Mindestschutz bedrohter, wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die Lebensräume dieser Tier- und Pflanzenarten sollen unter Schutz gestellt werden und für besonders gefährdete Arten wird ein Vollschutz vorgesehen. Bei den Pflanzen bedeutet solch ein Vollschutz etwa, dass Sammeln, Pflücken, Ausgraben, Abschneiden oder Ausreissen sowie, unter Umständen auch der Besitz oder der Verkauf dieser Arten verboten sind.

Bei den streng geschützten Tierarten gelten folgende Regelungen: Zu verbieten sind jede Form des Haltens, des absichtlichen Fangens und Tötens sowie das mutwillige Zerstören oder Beschädigen von Brut- oder Raststätten. Geschützte Tierarten dürfen zwar als Nutztiere gehalten werden, jedoch sind Art und Umfang der Nutzung genau reglementiert. Verbotene Methoden des Fangens oder Tötens werden im Anhang IV der Berner Konvention aufgelistet.

Die Umsetzung des Artenschutzes im Rahmen der Berner Konvention in der Schweiz

Der Artenschutz in der Schweiz

Die Schweiz engagiert sich im Artenschutz und erneuert diesbezügliche Gesetze ständig. Foto: © iStockphoto / Thinkstock

Artenschutz hatte in der Schweiz auch vor dem Beitritt zur Berner Konvention seine Bedeutung. Das kann man daran erkennen, dass das wichtigste Gesetz zur Umsetzung des Artenschutzes das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 ist. Selbstverständlich wurde es seither oftmals novelliert und an die Gegebenheiten der heutigen Zeit angepasst.

In vielen weiteren Gesetzen und Verordnungen wurden Teilbereiche aus der Berner Konvention im Artenschutz umgesetzt. Zum Beispiel sind dies die Auenverordnung, die Hochmoorverordnung oder die Moorlandschaftverordnung. Auch in Gesetzen und Verordnungen zur Landwirtschaft fliessen immer wieder Inhalte zum Artenschutz ein, etwa in das Bundesgesetz über die Landwirtschaft oder in die Trockenwiesen und Trockenweiden-Verordnung.

Die einzelnen Ausführungsgesetze zum Artenschutz in der Schweiz finden Sie hier.

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